§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Jugendhilfe Unterland".
(2) Der Sitz des Vereins ist Heilbronn am Neckar.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn einzutragen und führt sodann den Zusatz "e.V."
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene sowie die Erbringung unparteilicher Dienstleistungen für die Justiz. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die fachliche Beratung und praktische Lebenshilfe für strafrechtlich gefährdete Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in Ergänzung zur staatlichen und sozialen Strafrechtspflege. Dafür werden im Landgerichtsbezirk Heilbronn teilstationäre Einrichtungen für junge Menschen unterhalten.
Für obdachlosen Probanden der Bewährungshilfe und Haftentlassene werden Übergangsunterkünfte angeboten.
Der Verein unterstützt und fördert die Arbeit der Bewährungshilfe im Landgerichtsbezirk Heilbronn.
§ 3 Vereinsmittel
Der Verein erhält seine Mittel insbesondere durch Spenden, gerichtliche Geldauflagen und andere Zuschüsse. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, sofern sie einen schriftlichen
Aufnahmeantrag stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Erklärung des Austritts an den Vereinsvorstand
c) durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dem betroffenen Mitglied wird vor dem Ausschluss
die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.
§ 7 Organe des Vereins
sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) In jedem Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.
Ihre Aufgaben sind:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes
b) Wahl des neuen Vorstandes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung
d) Ausschluss von Mitgliedern
e) Wahrnehmung aller Aufgaben, die ihr durch den Vorstand ausdrücklich zugewiesen werden
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn entweder zwei Mitglieder des Vorstandes oder
mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seinen Vertreter.
Der Vorsitzende oder sein Vertreter führen auch den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Die Einberufung muss
durch eine schriftliche Einladung an jedes Mitglied erfolgen und eine Frist von mindestens 2 Wochen bis zum Tage
der Mitgliederversammlung eingehalten werden.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen verfasst.
Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, bedürfen einer
Mehrheit von 3 Viertel der erschienenen Mitglieder.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden des Vorstandes
und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(6) Auch ohne Versammlung kann ein Beschluss gefasst werden, wenn ihm die Mehrheit der Mitglieder schriftlich
zustimmt. Dies gilt nicht für satzungsändernde oder den Verein auflösende Beschlüsse.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 oder 7 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, dessen Befugnisse im Anstellungsvertrag
geregelt werden. Der Vorstand und seine Stellvertreter werden bei Verhinderung durch das lebensälteste
Vorstandsmitglied vertreten.
(2) Der Vorstand wird für 2 Geschäftsjahre gewählt. Eine vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung
kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Der Vorstand bleibt bis zur Wiederwahl oder Abberufung im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
2 weitere Mitglieder erschienen sind. Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit,
ist der Antrag nicht angenommen.
(4) Der Vorstand hat alle Aufgaben des Vereins wahrzunehmen, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
(5) Zur Vertretung des Vereins sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter je einzeln oder 2 Vorstandsmitglieder
gemeinschaftlich berechtigt.
§ 10 Beirat
Der Vorstand kann aus den Mitgliedern des Vereins einen Beirat bilden, der den Vorstand berät. Dem Beirat sollen insbesondere die vom Verein unterstützten Bewährungshelfer angehören
§ 11 Anfall des Vereinsvermögens
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Verein "Sozialberatung Heilbronn e.V." zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Steuergesetze zu verwenden hat.
Heilbronn, den 13.März 1954
Heilbronn, den 12.Juni 1954
Heilbronn, den 21.April 1980
Heilbronn, den 25.April 1983
Heilbronn, den 29.April 1992
Heilbronn, den 04.Oktober 2000
Heilbronn, den 10.Mai 2004
Heilbronn, den 29. Juni 2010
Heilbronn, den 22. Juni 2012
Heilbronn, den 08. November 2018
Heilbronn, den 24. Juni 2021